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Unsere Kontaktdaten 

  Adresse: Schönwalder Chaussee 23, 39517 Tangerhütte

  Mobil: 01749002913

  E-Mail: psvamsteinberg@web.de

Vorstand: Christian Kroll, Silke Welzin, Hanna Hoffmann

 



Vereinssatzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Pferdesportverein „Am Steinberg“ Tangerhütte e.V. mit dem Sitz in 39517 Tangerhütte, Schönwalder Chaussee 28 ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Stendal eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes (KSB) Stendal und Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der PSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
Der Verein erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 13).
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
die Förderung des Sports (§52 (2), Nr. 21 AO);
die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2), Nr. 14 AO);
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Voltigieren;
die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen;
ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde um im Kreisreiterverband;
die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und in Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrverein und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 4a Verpflichtungen gegenüber dem Pferd
Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stehts die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.
die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden und die Entscheidung veröffentlicht werden.
Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich mit vier Wochen Frist zum Quartalsende möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder es sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
gegen § 4a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Beiträge sind im Voraus bis zum 3. des Monats zu zahlen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung (postalisch oder per E-Mail) an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl des Vorstandes,
die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
die Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstandes,
die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach§ 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und §8 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
§10 Vorstand
Der Verein wird von einem Vorstand geleitet.
Dem Vorstand gehören an:
der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Kassenwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Einrichtung oder Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Tangerhütte, 28.10.2015